Seit 2021 sind analoge und digitale Anwendungen, die von der gesundheitlichen Selbsthilfe genutzt werden, gleichberechtigt durch die Selbsthilfeförderung gemäß § 20h SGB V förderfähig. Mit den Fördermitteln soll das Potenzial digitaler Anwendungen besser genutzt werden. Hierdurch sollen zum Beispiel junge Menschen oder auch Menschen mit seltenen Erkrankungen und/oder eingeschränkter Mobilität als Zielgruppen für die Selbsthilfe besser erreicht werden.

Der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung wurde angepasst und am 27. August 2020 in einer neuen Fassung veröffentlicht. Er gilt ab 1. Januar 2021.

Unter anderem wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Der neue Leitfaden sieht vor, dass zukünftig die Strukturen der Selbsthilfe: Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen förderfähig sind, unabhängig davon, wie sie den Austausch ihrer Mitglieder ermöglichen (über analoge Angebote und/oder digitale Angebote und Anwendungen). Ziel ist eine gleichberechtigte Förderung von analogen und digitalen Angeboten / Anwendungen.
  2. Entsprechend wurden die förderfähigen Ausgaben konkretisiert: regelmäßige Ausgaben für digitale Angebote und Anwendungen sind förderfähig.
  3. Die Förderung erfolgt generell als Ebenenförderung und unter Wahrung aller bisherigen Fördervoraussetzungen. Unter anderem müssen alle Selbsthilfeorganisationen Untergliederungen nachweisen und einmal jährlich ein Präsenztreffen anbieten.
  4. Die Antragstellung erfolgt auf regionaler, Landes- oder Bundesebene.Selbsthilfegruppen müssen alle Fördervoraussetzungen erfüllen, egal wie sie den Austausch organisieren. Sofern das Gründungstreffen unter Nutzung digitaler Anwendungen durchgeführt wurde, ist nachzuweisen, dass die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sind und die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.
  5. Eine zentrale Anforderung des DVG ist, dass bei digitalen Anwendungen die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sein müssen. Die Einhaltung der Anforderungen soll von den Antragstellern bereits bei der Antragstellung für die geförderten digitalen Angebote und Anwendungen nachgewiesen werden.
  6. Im Internet agierende Initiativen sind von der Förderung ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen oder -organisationen i.S. des Leitfadens.
  7. Die Vielfältigkeit der Zugangswege zu den Angeboten der Selbsthilfe (z.B. über persönliche Gruppentreffen, telefonische Beratung oder auch digitale Angebote) wird bei der Bemessung der Förderhöhe berücksichtigt.