Förderung digitaler Selbsthilfe
Seit 2021 sind analoge und digitale Anwendungen, die von der gesundheitlichen Selbsthilfe genutzt werden, gleichberechtigt durch die Selbsthilfeförderung gemäß § 20h SGB V förderfähig. Mit den Fördermitteln soll das Potenzial digitaler Anwendungen besser genutzt werden. Hierdurch sollen zum Beispiel junge Menschen oder auch Menschen mit seltenen Erkrankungen und / oder eingeschränkter Mobilität als Zielgruppen für die Selbsthilfe besser erreicht werden.
Konkret bedeutet das:
- Selbsthilfegruppen, -organisationen und kontaktstellen sind förderfähig, egal, wie sie Austausch ermöglichen oder wie sie ihre Leistungen anbieten: ob über analoge und / oder digitale Anwendungen.
- Digitale Selbsthilfegruppen / -organisationen müssen daher – genau wie analog arbeitende Gruppen – alle anderen im Leitfaden zur Förderung angegebenen Fördervoraussetzungen erfüllen.
- Das bedeutet unter anderem, dass
- auch überörtliche, bundeslandübergreifende digitale Gruppen / Organisationen ihren Antrag immer dort stellen, wo die Gruppe / Organisation ihren Wirkungskreis und Sitz hat beziehungsweise die Ansprechperson wohnt. Das gilt auch, wenn die Mitglieder aus mehreren Bundesländern kommen.
- sofern das Gründungstreffen unter Nutzung digitaler Anwendungen durchgeführt wurde, nachzuweisen ist, dass die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sind und die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.
- Durch die durchgängige Streichung des Wortes „örtlich(e)“ (Selbsthilfegruppen) im Leitfaden (gültig seit 1.1.2026) wird verdeutlicht, dass sich die Regelungen im Leitfaden gleichermaßen auf digitale als auch analoge Selbsthilfegruppen beziehen. Gemäß der Ebenenförderung stellen auch überörtliche, bundeslandübergreifende digitale Gruppen/Organisationen ihren Antrag stets dort, wo die Gruppe/Organisation ihren Sitz hat.
- Im Rahmen der Pauschalförderung sind regelmäßige Ausgaben für digitale Angebote und Anwendungen förderfähig, zum Beispiel: Hardware (Webcam, Headset), Software und Lizenzen für Videokonferenzsysteme, Unterhalt/Betriebskosten, Relaunches, Updates.
- Bei digitalen Anwendungen müssen die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sein. Die Einhaltung der Anforderungen soll von den Antragstellern bereits bei der Antragstellung für die geförderten digitalen Angebote und Anwendungen nachgewiesen werden.
- Ausschließlich im Internet agierende Initiativen sind von der Förderung ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen oder -organisationen im Sinne des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung (unter anderem Eintrag im Vereinsregister).
- Selbsthilfe-Communities sind daher in der Regel nicht förderfähig, unter anderem auch, weil sie zentrale Anforderungen an die Wahrung von Vertraulichkeit und Datenschutz häufig nicht erfüllen.
Wir empfehlen grundsätzlich, eine persönliche Anfrage an die fördernden Krankenkassen bzw. Fördergemeinschaften zu stellen.
Einzelheiten zu den Fördervoraussetzungen und förderfähigen Ausgaben finden sich im aktuellen Leitfaden zur Selbsthilfeförderung, herausgegeben durch den GKV-Spitzenverband: www.gkv-spitzenverband.de